Weitere Entscheidung unten: AG Konstanz, 06.10.1988

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   AG Nidda, 01.09.1989 - 1 C 371/89   

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AG Nidda, 01.09.1989 - 1 C 371/89 (https://dejure.org/1989,5838)
AG Nidda, Entscheidung vom 01.09.1989 - 1 C 371/89 (https://dejure.org/1989,5838)
AG Nidda, Entscheidung vom 01. September 1989 - 1 C 371/89 (https://dejure.org/1989,5838)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • WuM 1989, 573
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Rechtsprechung
   AG Konstanz, 06.10.1988 - 9 C 905/88   

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AG Konstanz, 06.10.1988 - 9 C 905/88 (https://dejure.org/1988,22509)
AG Konstanz, Entscheidung vom 06.10.1988 - 9 C 905/88 (https://dejure.org/1988,22509)
AG Konstanz, Entscheidung vom 06. Oktober 1988 - 9 C 905/88 (https://dejure.org/1988,22509)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WuM 1989, 573
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Heidelberg, 25.02.2011 - 5 S 87/10

    Wohnraummietvertrag: Voraussetzungen des Vorliegens eines Studentenwohnheims

    Unschädlich soll auch sein, dass ein Heim von Privaten betrieben wird (AG Konstanz WuM 1989, 573; Bieber in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 549 Rn. 30; Gramlich , Mietrecht, 11. Aufl. 2010, § 549, 4.; kritisch Lechner , WuM 1983, 71 (72) und Weitemeyer in Staudinger [2006], BGB, § 549 Rn. 48).

    Zumindest als Indizien sollen ein privater Vermieter, Vergabe nach dem höchsten Mietzinsangebot sowie willkürliche, durch den Heimzweck nicht gerechtfertigte Kündigungen ( Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 549 Rn. 34) gegen ein Studentenwohnheim sprechen, dafür das Vorhandensein von Gemeinschaftseinrichtungen (nach LG Konstanz WuM 1995, 539, AG Freiburg WuM 1987, 128, und AG Konstanz WuM 1989, 573 jedoch nicht erforderlich), ein Mitspracherecht der Bewohner bei der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten (nicht erforderlich nach LG Konstanz WuM 1995, 539), Vergabe der Plätze nach festen Regeln, ein allenfalls kostendeckender Mietzins (LG Konstanz WuM 1995, 539; erforderlich nach AG München WuM 1992, 133; a.A. AG Freiburg WuM 1987, 128), der Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für eine bestimmte Zeit (zum Ganzen Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 549 Rn. 37) oder gar eine Preisbindung ( Weitemeyer in Staudinger [2006], BGB, § 549 Rn. 48).

    Ob die Eigenschaft als Studentenwohnheim dadurch verloren geht, dass den Bewohnern nach Beendigung ihres Studiums der weitere Verbleib gestattet wird oder auch andere Nicht-Studenten dort wohnen (dafür wohl Weitemeyer in Staudinger [2006], BGB, § 549 Rn. 48; dagegen AG Konstanz WuM 1989, 573 [574]; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 549 Rn. 36), ist ebenso wenig geklärt wie die Frage, ob die Plätze nach dem Rotationsprinzip vergeben werden müssen (so LG Konstanz WuM 1995, 539 [540]; a.A. Bieber in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 549 Rn. 30).

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